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   BFH, 03.12.1969 - I 231/63   

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https://dejure.org/1969,1567
BFH, 03.12.1969 - I 231/63 (https://dejure.org/1969,1567)
BFH, Entscheidung vom 03.12.1969 - I 231/63 (https://dejure.org/1969,1567)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 1969 - I 231/63 (https://dejure.org/1969,1567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besitzunternehmen - Beteiligung als stiller Gesellschafter - Betriebsunternehmen - Kapitalgesellschaft - Betriebsaufspaltung - Gleichheit der Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 522
  • DB 1970, 569
  • BStBl II 1970, 223
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BFH, 03.12.1969 - I 231/63
    Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal das BVerfG inzwischen entschieden hat, daß die Rechtsgrundsätze des BFH zur Behandlung der Betriebsaufspaltung im Gewerbesteuerrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (Beschluß 1 BvR 136/62 vom 14. Januar 1969, BStBl II 1969, 389).
  • BFH, 24.01.1968 - I 76/64

    Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Gewerbesteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 03.12.1969 - I 231/63
    Der BFH hat an der Gewerbesteuerpflicht des Verpächters bei einer Betriebsaufspaltung trotz aller Einwendungen bis in die jüngste Zeit hinein festgehalten (BFH-Urteil I 76/64 vom 24. Januar 1968, BFH 91, 368, BStBl II 1968, 354, mit weiteren Angaben über die Rechtsprechung).
  • BFH, 08.09.1960 - IV 121/59
    Auszug aus BFH, 03.12.1969 - I 231/63
    Der IV. Senat des BFH hat allerdings in dem Urteil IV 121/59 vom 8. September 1960 (StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 125) in der Gewerbesteuersache 1952 bis 1955 des Steuerpflichtigen die Beteiligung des Schwagers als kein Hindernis angesehen, eine Betriebsaufspaltung anzunehmen.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Ist im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung Voraussetzung für die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen gegeben sind (Urteile des BFH I 231/63 vom 3. Dezember 1969, BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223; I R 108/66 vom 12. März 1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439), oder genügt es, wenn an beiden Unternehmen dieselben beherrschenden Mehrheiten bestehen, was nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden ist (abweichende Auffassung des erkennenden Senats)?.

    An einer Entscheidung im Sinn dieser Ausführungen sehe sich der IV. Senat durch die Entscheidungen des I. Senats des BFH I 231/63 (a. a. O.) und I R 108/66 (a. a. O.) gehindert.

    Sieht man von dem Urteil des BFH I 19--20/64 vom 18. Mai 1966 (StRK Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 257) ab, das wohl einen besonders gelagerten Fall betrifft, so hat der I. Senat seine jetzige Auffassung, daß eine enge personelle Verflechtung nur beim Vorliegen eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens anzunehmen sei und ein solches einheitliches Unternehmen nur bei völliger Personenidentität und völlig gleichen Beteiligungsverhältnissen angenommen werden könne, erst in jüngerer Zeit, beginnend mit dem Urteil I 231/63 (a. a. O.) und dann in dem Urteil I R 108/66 (a. a. O.) klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht.

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Es ist von entscheidender Bedeutung, daß es der Große Senat -- wie übrigens auch der I. Senat in den Urteilen I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439) -- bei völliger Personenidentität und völlig gleichen Beteiligungsverhältnissen offenbar nicht für erforderlich hält, daß durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen Personen die einheitliche Willensbildung bei beiden Unternehmen gesichert ist, obwohl auch in einem solchen Fall unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar sind.
  • BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69

    Erfindung - Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH - Verwertung durch fremden

    Der Senat läßt es dahingestellt sein, ob er dem Urteil I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) folgen würde.

    Damit würden aber auch im Sinne des Urteils I 231/63 (a. a. O.) im wesentlichen dieselben Personen beteiligt sein.

  • BFH, 11.11.1970 - I R 101/69

    Tatsächliche Verhältnisse - Wirtschaftlich einheitliches Unternehmen -

    Schließlich entspreche auch das Beteiligungsverhältnis des Steuerpflichtigen am Grundstück einerseits (100 v. H.) und an der GmbH andererseits (90 v. H.) nicht den Erfordernissen des BFH-Urteils I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223).

    Danach kam es, worauf das FG nicht eingegangen ist, nicht mehr entscheidend darauf an, daß am "Besitzunternehmen" und am Betriebsunternehmen nicht im wesentlichen die gleichen Personen beteiligt waren (BFH-Urteile I 231/63, a. a. O.; I R 108/66 vom 12. März 1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439), weil das Mietgrundstück seit dem 23. Oktober 1956 -- zumindest wirtschaftlich -- im alleinigen Eigentum des Steuerpflichtigen stand, dieser jedoch am Stammkapital der GmbH nur zu 90 v. H. beteiligt war.

  • BFH, 16.07.1970 - IV 87/65

    Entscheidung des Großen Senats - Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerpflicht des

    Es wird eine Entscheidung des Großen Senats des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO über folgende Rechtsfrage herbeigeführt: Ist im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung Voraussetzung für die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen gegeben sind (Urteile des BFH I 231/63 vom 3. Dezember 1969, BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223; I R 108/66 vom 12. März 1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439), oder genügt es, wenn an beiden Unternehmen dieselben beherrschenden Mehrheiten bestehen, was nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden ist (abweichende Auffassung des erkennenden Senats)? 2. Für den Fall, daß der Große Senat der abweichenden Auffassung des vorlegenden Senats nicht folgt, wird nach § 11 Abs. 4 FGO folgende Frage vorgelegt: Inwieweit sind Beteiligungen von Familienangehörigen des Unternehmers dessen Beteiligung hinzuzurechnen?.
  • BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71

    Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer

    Die Auffassung der Vorinstanz entspricht den beiden Entscheidungen des I. Senats I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFHE 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439), auf die sie sich ausdrücklich bezieht.
  • BFH, 08.11.1984 - IV R 19/82

    Gewerbesteuererklärung - Personengesellschaft - Betriebsaufspaltung - Verpachtung

    Die während einer kurzen Zeit vom I. Senat des BFH vertretene engere Auffassung, nach der als persönliche Voraussetzung für die Annahme einer zur Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft führenden Betriebsaufspaltung Personen- und Beteiligungsgleichheit in der Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft gefordert wurde (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1969 I 231/63, BFHE 97, 522, BStBl II 1970, 223, und vom 12. März 1970 I R 108/66, BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439), ist durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) überholt.
  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 237/81

    Zum einheitlichen Betätigungswillen der hinter der Betriebsgesellschaft und dem

    Für die Jahre 1967 bis 1968 setzte das FA die Gewerbesteuer auf null DM fest mit der Begründung, im Hinblick auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1969 I 231/63 (BFHE 97, 522, BStBl II 1970, 223) und vom 12. März 1970 I R 108/66 (BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439) werde die Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen der Erbengemeinschaft und der H-GmbH aufgegeben; die Tätigkeit der Erbengemeinschaft sei als ruhender Gewerbebetrieb anzusehen.
  • BFH, 12.03.1970 - I R 108/66

    Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags, wenn der Gewerbebetrieb nicht während

    So hat der erkennende Senat im Urteil I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) entschieden, daß die für die Betriebsaufspaltung notwendige Personengleichheit fehlt, wenn der Schwager des Verpächters an dessen Besitzunternehmen mit einem Anteil von 30 % als stiller Gesellschafter, an der Betriebs-GmbH mit 10 % beteiligt ist.
  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
    Ist im Fall der echten oder sogenannten unechten Betriebsaufspaltung Voraussetzung für die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen gegeben sind (Urteile des BFH I 231/63 vom 03.12.1969, BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223 [BFH 03.12.1969 - I - 231/63]; I R 108/66 vom 12.03.1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439 [BFH 12.03.1970 - I R 108/66]), oder genügt es, wenn an beiden Unternehmen dieselben beherrschenden Mehrheiten bestehen, was nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden ist (abweichende Auffassung des erkennenden Senats)?.
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